Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverweisung

Stadtverweisung

, f.

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(zeitlich begrenzte oder unbegrenzte) Ausweisung aus einer Stadt (II) als Strafe
  • bevelen ... by vormydung swarer straffe (der gefengniße oder der stattverwisung), dat se sich desser ... ordnung ... gemete holden
    1573? Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 303
  • verbotten seyn solle den geistlichen personen ... laͤndereyen vor und umb diese stadt gelegen ... zu appropriiren bey ... stadt-verweisung 
    1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 293
  • nach außgestandener straffe aber, daferne die nicht ... stadtverweisungen irrogiren, haben die abgestraffete verbrecher unsere privilegien wie vor
    1630 NStaatsbMag. I 788
  • [fornications-faͤlle sollen] mit offentlicher stellung an den pranger, darzu stadt-, ampts- oder landsverweisung auff ein gewisse zeit ... gestrafft werden
    1656 HessSamml. II 419
  • gehoͤret hieher [straffen, wodurch der leib oder der ehrliche nahme und geruͤcht des delinquenten leiden muß] relegation und land-, stadt-, oder ambts-verweisung 
    1705 KlugeBeamte I2 813
  • [dass, wer] von derley wucherey abzustehen ermahnet worden, dannoch aber darinnen fortfahrete, mit stadt- und landes-verweisung bestraffet werden solle
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 33
  • gegen den diffamanten [soll] mit gefaͤngnuß, stellung auf die schraͤgen, stadt-, gerichts- oder landes-verweisung ... verfahren werden
    1751 CJBavCrim. I 8 § 11
  • [welche der aufruͤhrer vorhaben] befoͤrdert haben, sind ... mit gefaͤngniß, stadt- oder landesverweisung oder der verurtheilung zu oͤffentlichen arbeiten zu bestrafen
    1798 RepRecht II 294
  • bewiesene geilheit ... [ist mit] der stadt- oder districtsverweisung oder sonst am leibe zu bestrafen
    1803 RepRecht XI 161
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