Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverweisung
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, f.
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(zeitlich begrenzte oder unbegrenzte) Ausweisung aus einer Stadt (II) als Strafe
bdv.:
Stadträumung
- bevelen ... by vormydung swarer straffe (der gefengniße oder der stattverwisung), dat se sich desser ... ordnung ... gemete holden1573? Osnabrück/Sehling,EvKO. VII 1 S. 303Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- verbotten seyn solle den geistlichen personen ... laͤndereyen vor und umb diese stadt gelegen ... zu appropriiren bey ... stadt-verweisung1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 293
- nach außgestandener straffe aber, daferne die nicht ... stadtverweisungen irrogiren, haben die abgestraffete verbrecher unsere privilegien wie vor1630 NStaatsbMag. I 788Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [fornications-faͤlle sollen] mit offentlicher stellung an den pranger, darzu stadt-, ampts- oder landsverweisung auff ein gewisse zeit ... gestrafft werden1656 HessSamml. II 419Faksimile (ca. 359 KB)
- gehoͤret hieher [straffen, wodurch der leib oder der ehrliche nahme und geruͤcht des delinquenten leiden muß] relegation und land-, stadt-, oder ambts-verweisung1705 KlugeBeamte I2 813Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [dass, wer] von derley wucherey abzustehen ermahnet worden, dannoch aber darinnen fortfahrete, mit stadt- und landes-verweisung bestraffet werden solle1707 SudetenHGO. Art. 19 § 33Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gegen den diffamanten [soll] mit gefaͤngnuß, stellung auf die schraͤgen, stadt-, gerichts- oder landes-verweisung ... verfahren werden1751 CJBavCrim. I 8 § 11Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [welche der aufruͤhrer vorhaben] befoͤrdert haben, sind ... mit gefaͤngniß, stadt- oder landesverweisung oder der verurtheilung zu oͤffentlichen arbeiten zu bestrafen1798 RepRecht II 294Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bewiesene geilheit ... [ist mit] der stadt- oder districtsverweisung oder sonst am leibe zu bestrafen1803 RepRecht XI 161