Stadtvogtei, f.

I Amt, Behörde, Gericht, Herrschaftsbefugnis eines Stadtvogts; meton.: der räumliche Zuständigkeitsbereich
  • wy geuen ehr ok vnd beligen sy mit dem gnanten vnnsem statrichte vnd der statvogedien
    1452 CDBrandenb. III 1 S. 306
  • præfectura vrbis: stattvogtey
    Frischlin(Frankf. 1631) 545 Faksimile
  • gerichte in städten der fürstenthümer ... bestehen ... in den rath tischen und schöppenstühlen, ... in den stadtvogteyen ... in den landvogteyen
    1650 CDSiles. 27 S. 277
  • da auch jemand allbereit aus armuth oder bedraͤngniß guͤter fuͤr frey verkauft haͤtte, die doch zuvor zinßbar gewesen waͤren ... der soll es dem erbherrn und der stadt-voigtey nochmals anmelden, damit der zinß von ihm ab- und wieder auf das frey-verkaufte gut gewiesen werde
    1680 Heinemann,StatRErfurt 242 Faksimile
  • ist dessen sohn ... auf caution der hafft erlassen worden ... ob nun wol vermoͤge eingehohlten urthels die stadt-voigtey sich dessen sohnes zu versicheren befugt gewesen
    1744 SiebbLRKomm.² 574
  • dass der magistrat sotane judensachen der stadt-vogtei überlassen [hat]
    1748 Stern,PreußJuden III 2 S. 1179
  • [E.] hat zum departement das amt W. und stadtvoigtei zu O.
    1753 ActaBoruss.BehO. IX 731
  • es seye ihnen ... die territorial-superioritaͤt uͤber das stifft oder die statt beygeleget worden, wenn gleich die cloͤster- und staͤtt-vogtheyen nicht in allem miteinander uͤbereinkommen
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 78 Faksimile
  • gienge der ordentliche zug von dem Einhorn-wirtshauß ... zur stadt-vogthey
    1766 MainfrJb. 12 (1960) 99
  • wird hierdurch saͤmmtlichen ... aemtern und stadtvogteien ... aufgegeben ... daß allemal bei abfuͤhrung eines kranken in ein irren- oder siechenhaus ... nachricht von dem zustand des kranken ... mitgegeben werde
    1805 SammlBadStBl. II 557
II von einer Stadt (III) besorgte Vormundschaft
  • stads-kinderen: alle over-iarige personen, die bevonden werden hem zelfs onbehoorlicken te regieren ... zullen ... gestelt vverden in tstadts-voochdie, tzi zi daer inne bewilligen of niet
    LeidenK. 1583 Art. 106