Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtvogtei
Artikel davor:
Stadtvertriebene
Stadtverwaltung
Stadtverwandte
Stadtverweisung
(Stadtvidimus)
Stadtvieh
Stadtviertel
Stadtvikarie
Stadtvogt
Stadtvogtamt
Stadtvogtei
, f.
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I
Amt, Behörde, Gericht, Herrschaftsbefugnis eines Stadtvogts; meton.: der räumliche Zuständigkeitsbereich
bdv.:
Stadtvogtamt
- wy geuen ehr ok vnd beligen sy mit dem gnanten vnnsem statrichte vnd der statvogedien1452 CDBrandenb. III 1 S. 306
- præfectura vrbis: stattvogteyFrischlin(Frankf. 1631) 545Faksimile - in Google Books
- gerichte in städten der fürstenthümer ... bestehen ... in den rath tischen und schöppenstühlen, ... in den stadtvogteyen ... in den landvogteyen1650 CDSiles. 27 S. 277
- da auch jemand allbereit aus armuth oder bedraͤngniß guͤter fuͤr frey verkauft haͤtte, die doch zuvor zinßbar gewesen waͤren ... der soll es dem erbherrn und der stadt-voigtey nochmals anmelden, damit der zinß von ihm ab- und wieder auf das frey-verkaufte gut gewiesen werde1680 Heinemann,StatRErfurt 242Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist dessen sohn ... auf caution der hafft erlassen worden ... ob nun wol vermoͤge eingehohlten urthels die stadt-voigtey sich dessen sohnes zu versicheren befugt gewesen1744 SiebbLRKomm.2 574
- dass der magistrat sotane judensachen der stadt-vogtei überlassen [hat]1748 Stern,PreußJuden III 2 S. 1179
- [E.] hat zum departement das amt W. und stadtvoigtei zu O.1753 ActaBoruss.BehO. IX 731
- es seye ihnen ... die territorial-superioritaͤt uͤber das stifft oder die statt beygeleget worden, wenn gleich die cloͤster- und staͤtt-vogtheyen nicht in allem miteinander uͤbereinkommenMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 78Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- gienge der ordentliche zug von dem Einhorn-wirtshauß ... zur stadt-vogthey1766 MainfrJb. 12 (1960) 99
- wird hierdurch saͤmmtlichen ... aemtern und stadtvogteien ... aufgegeben ... daß allemal bei abfuͤhrung eines kranken in ein irren- oder siechenhaus ... nachricht von dem zustand des kranken ... mitgegeben werde1805 SammlBadStBl. II 557
II
von einer Stadt (III) besorgte Vormundschaft
vgl.
Stadtkind (III)
- stads-kinderen: alle over-iarige personen, die bevonden werden hem zelfs onbehoorlicken te regieren ... zullen ... gestelt vverden in tstadts-voochdie, tzi zi daer inne bewilligen of nietLeidenK. 1583 Art. 106