Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwacht

Stadtwacht

, f.

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I wie Stadtwache (I) 
  • so vorlate we ome schotes unde stadwachte alle de wile he levet
    1404 HildeshUB. III 51
  • die goldshmidt [sind] in denen übrigen burgerlichen mitleiden, ... als in feuersnoth, thor- und stattwacht, einbelaitung der landsfuersten ... zu pariern ... shuldig
    1591 JbKunsthistKaiserh. 15 (1894) p. 30
  • von den stadt- und zehntschafts-wachten: aus jeder zehntschaft sollen alle nachten ein mann ... auf der gassen in der zehntschaft wachten, welche auf feuer und andere ungelegenheiten gute achtung geben sollen
    1710 ArchSiebb.2 7 (1866/67) 338
II
wie Stadtwache (II) 
  • bewilligt, ir statwacht auf annderthalb hundert mann zu störkhen
    1569 Veltzé,Stadtguardia 175
  • auff disem plaz ist bereits die gesampte bürgerschafft (ausser der bestelten stattwachten) im gewehr gestanden, welche die gewohnliche drey salue gegeben
    1704 Joner,ColmarNota. 74
  • daß der ... bottschaffter ... die stadt-wacht durch seine hauß-bediente anpacken hat lassen
    1710 StaatsKlugheit 351
  • einer gefaͤhrlichen schlaͤgerey halber, ... deßwegen [er] in der statt-wacht arrest gerathen
    1729 Moser,StaatsR. 45 S. 440
  • [daß die stadt commissariis] alle einfuͤhrende holtz-wägen durch die stadt-wacht ... lustriren und ... visitiren [lasse]
    1743 SchrMährSchles. 12 (1859) 441
  • daß ... um halb 11 uhr durch ... eine stadt-wacht samtliche wirthshaͤusere nochmals alltaͤglich visitirt [werden sollen]
    1766 SammlBadDurlach II 172
III wie Stadtwache (III) 
  • daß die unruhige nacht-geister und gassenschwaͤrmer von der patrouille aufgehoben und in die ... statt-wacht eingefuͤhrt werden sollen
    1754 Moser,Hofr. I 131
unter Ausschluss der Schreibform(en):