Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwald
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, m.
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Nutzwald im Besitz einer Stadt (III)
vgl.
Gemeindewald
- damit die stadt wäldter desto besszer verwahret undt ehender auffwachsen mögen, soll sich keiner unterstehen, ... aychene, buchene undt birckene ruthen zu hacken1649 MHungJurHist. V 2 S. 229
- das holtzschlagen in denen stadt wäldern ... muß civiliter und mit aller behutsahmkeit ... geschehen1724 MittKönigsberg 2 (1910) 195
- hat man den hiesigen einwohnern, welche vieh halten, ... das laubholen in dem hiesigen stadtwald ... gestattet1800 HeidelbPolGes. 10