Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwappen

Stadtwappen

, n.

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Wappenbild als Hoheits- und Erkennungszeichen einer Stadt (III) 
  • auf ihre kannen und werk ... sollen sie [kannengiesser] das stadwappen und des meisters eigen zeichen dar beneben schlan
    1549 DürenWQ. 133
  • soln massen ... gerecht gemacht und gemeiner statwappen ... darauf geschlagen werden
    1561 MHungJurHist. IV 2 S. 124 [Komp.?]
  • [es ist] unserm wolhergebrachtem gebrauch unnd wolerlangtem stadtwaffen zuwiedernn unnd gemeiner stadt R. zum nachtheill [wenn e.e.w. burgere, ßo brawer sindt, unsern ochsenkopff auff ihr biertonnen brennen]
    1565 BeitrRostock 4, 2 (1905) 46
  • ein doppelte credenz wigt 89 lot a 16 patzen, mehr für gemeiner stadtwappen darauf zu schmeltzen 4 fl.
    1610 MittSalzbLk. 74 (1934) 115
  • P.S., siglschneider, den webern das stadtwappen zu stechen 1 fl.
    1672 MittSalzbLk. 74 (1934) 120
  • kaͤysers Friderici III. privilegium, worinn er dem rath zu B. das stadtwappen verbessert
    1714 Biberach 196
  • der punzen muß aus dem stadtwappen ... bestehen
    1743 SammlKKGes. I 10
  • wie er [Forstmeister] ... ein besonder holzeisen verfertigen lassen muß, worauf auf der einen seite das stadtwappen, auf der andern aber die jahreszahl zu setzen ist
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 269
  • kennzeichen des weichbildrechts sind ... mit dem stadtwappen versehene grenzstoͤcke
    1785 Fischer,KamPolR. I 590
  • hat die stadt ... silbermuͤnzen ... unter ihrem stadtwapen auspraͤgen lassen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 79
  • hat die verfertigung petschaftaͤhnlicher secretinsiegel, die nicht wie die aͤlteren secrete eine umschrift haben, die veraͤnderung unseres stadtwappens ... beguͤnstigt
    1799 Beyschlag,BeitrNördl. II 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):