Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwardein
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Stadtwardein
, m.
Münzwardein im Dienst einer Stadt (III)
vgl.
Stadtmünzmeister
- der fuͤrstl. muͤnzmeister und der stadt-guardein so sich bey ihr fr. gnaden von Wuͤrtemberg ... praͤsentirt1626 Lori,BairMünzr. II 409
- auch kann man hier goldklumpen und silberstangen niederlegen, welche nach dem cours taxiret werden, wenn der stadtwardein die probe damit vorher gemacht hat1767 Ludovici,KfmLex.2 I 605