Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtweibel
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, m.
wie Stadtknecht
- das ir stattweybel in der erne ... von yeklichem, der buwt, ein garben nemen vnd fordern [soll]1466 BruggStR. 50Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daruff och der statt waibell zů A. in namen der oberkaitt durch sinen fursprechen B.B. clagten zů denn beden gfangnen1530 SGallenRheintalRQ. 441
- [das sy] niemandts zolfry halten söllind, dann unsere ... stattweybel1581 LaupenAmtsbez. 67Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- soͤllend sy [amman] der dingen [pfandsůchen, pfandverrüffen, ußklagen] keins thůn, sonders die stattweybel das alles lassen verhandeln1615 BernStR. VII 2 S. 798Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wornach [Verhandlung bei Totschlag] dann die große burgerstubenthür zu öffnen und dem beklagten, umb sich zu verantworten, durch einen stattweibel vor der großen gangthüren oben auf der stägen zu dreyen mahlen mit erhobener stimm hervor zu ruffen sein wird1714 BernStR. VII 1 S. 392Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"