Stadtweichbild, n.

der Herrschaft und dem Recht einer Stadt (III) unterworfenes Gebiet sowie das in diesem Gebiet geltende Recht
  • von dem statweichbilde: isz ist ... dohyn komenn, das sich viel den gerichten entzogen, sich vnddirstanden, die obirgerichte auff iren guttern, die doch jm weichbilde gelegen, zuhaben
    1516/20 GörlitzRatsAnn. I/II 568 Faksimile
  • das die jhenigenn guther, so im stadt weichbilde gelegenn ... [nur] burgern gelihenn vnnd gereicht werdenn sollen
    1573 ZeitzStB. 107v
  • das die reinung wegen gemeiner stadtweichbilde von einem e.r. förderlichst furgenommen
    1609 MittMeißen 2 (1887/91) 533
  • irrungen in hut- und triftsachen des hiesigen stadtweichbilds
    1811 Heinemann,StatRErfurt 291 Faksimile