Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtweichbild
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, n.
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der Herrschaft und dem Recht einer Stadt (III) unterworfenes Gebiet sowie das in diesem Gebiet geltende Recht
bdv.:
Stadtgebiet (II),
1Stadtmark (I)
- von dem statweichbilde: isz ist ... dohyn komenn, das sich viel den gerichten entzogen, sich vnddirstanden, die obirgerichte auff iren guttern, die doch jm weichbilde gelegen, zuhaben1516/20 GörlitzRatsAnn. I/II 568Faksimile - in Google Books
- das die jhenigenn guther, so im stadt weichbilde gelegenn ... [nur] burgern gelihenn vnnd gereicht werdenn sollen1573 ZeitzStB. 107v
- das die reinung wegen gemeiner stadtweichbilde von einem e.r. förderlichst furgenommen1609 MittMeißen 2 (1887/91) 533
- irrungen in hut- und triftsachen des hiesigen stadtweichbilds1811 Heinemann,StatRErfurt 291Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)