Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwein
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, m.
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I
in einer Stadt (II) gekelterter Wein
vgl.
Stadtbier
- so wannehe dat unser stadt wein inkommen; darachter soll man keine fremde wein zappenvor 1436 Zülpich/GrW. VI 683Faksimile (ca. 299 KB)
- dass die schlesischen weinhändler ... sich ... nicht scheuen, in die mit der stadt brand versehenen fässer solche fremde weine überzuziehen und damit die stadtweine gänzlich in misscredit zu bringen1720 MHungJurHist. V 2 S. 428
II
für ein städt. Weinreichnis ausgewählter Wein
vgl.
Stadtschenkwein
- uff disse dreytag erwellenn meier und gericht inn beywessenn beider bauwmeister ides tags denn stattwein1600 SAvoldStR. 68