Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwein

Stadtwein

, m.

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I in einer Stadt (II) gekelterter Wein
vgl. Stadtbier
  • so wannehe dat unser stadt wein inkommen; darachter soll man keine fremde wein zappen
    vor 1436 Zülpich/GrW. VI 683
  • dass die schlesischen weinhändler ... sich ... nicht scheuen, in die mit der stadt brand versehenen fässer solche fremde weine überzuziehen und damit die stadtweine gänzlich in misscredit zu bringen
    1720 MHungJurHist. V 2 S. 428
II für ein städt. Weinreichnis ausgewählter Wein
  • uff disse dreytag erwellenn meier und gericht inn beywessenn beider bauwmeister ides tags denn stattwein 
    1600 SAvoldStR. 68
unter Ausschluss der Schreibform(en):