Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwerkschuh
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, m.
Werkschuh als städt. Längenmaß
- ein stoer gefangen ... sein leng gewesen 9 stattwerckschuch1575 MainfrH. 28 (1957) 52
- ein jeglicher, so in dieser stadt gegen die ringmauer bauen will, der soll schuldig seyn, von derselben sechzehen stadtwerkschuh zu weichen1785 Bergius,SammlLandesG. VIII 72