Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwesen

Stadtwesen

, n.

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städt. Gemeinwesen; Regierungs- und Verwaltungsstruktur einer Stadt (III) 
  • das er [stattanwaldt] auf solches stattwesen unnd all anndere unnsere ordnunngen sein vleissig aufmerkhen halten solle
    1564 WienRQ. 310
  • so gehoͤrt burger vnnd bawr, artzt vnnd rechtsprecher zu einem guten stadtwesen 
    1567 Mathesius II 82
  • alles, was zu erhaltung des gemainen statt- und markhtwesens notwendig ist
    1599 NÖLREntw. I 1 § 7
  • daß wir bey vnserm stattwesen keine gefaͤhrliche aͤnderung durch newe gesaͤtz, sondern allein die erhalt- vnd wider erfrischung der vorigen loͤblichen vnnd heylsamen ordnungen gesucht
    1628 StraßbPolO. 96
  • dass ... dem gemainen stattwesen zum besten ein gewisses polycey- und taxierambt auffgericht worden ist
    1656 Augsburg/Zobel,Polizei WB. I 14
  • wann etwasz in stadtwesenn vorfellt, solle er [bürgermeister] solches ... einem edlen rath proponirn
    1664 MHungJurHist. IV 2 S. 492
  • puncta ... zu besserer einrichtung des gemeinen stattweesens 
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 469
  • soll ins kuͤnfftig die viertel-meister stelle ... mit denen tauglichen subjectis, so um das stadt-wesen gute wissenschafft tragen, wiederum ersetzet [werden]
    1699 Weißenburg i.N.Stat. 283
  • die staͤdte aber, Nuͤrnberg und Weissenburg, erklaͤrten sich laͤngstens auf 2. jahr dazu und so ferne es die kraͤffte des erschoͤpfften stadt-wesens ertragen wuͤrden
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 512
  • aufrechterhaltung des noͤrdlingischen stattwesens 
    1773 Moser,KreisVerf. 707
  • die administration des stadtwesens bestimmen ... der koͤnigl. regierung reglement ... derselben rescripte an den magistrat
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 208
unter Ausschluss der Schreibform(en):