Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwirt

Stadtwirt

, m.

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Wirt, Vorsteher eines Stadtkellers (I), einer Stadtwirtschaft (I) 
  • ist auch vnser ... stadtwirth J.D. mit seinen zugeordneten rahtsherrn jn der Siddeschen hause gewesen vnd das weib gefenglich annehmen wollen
    1593 MecklEinzeldarst. VI 66
  • rahtswirt sive stadtwirt caupo civitatis publico
    1691 Stieler 2562
  • daß von denen staͤth- und hecken-wirthen das getranck in cammern ... heimlicher weiß nicht verhalten [werde]
    1745 Mader,ReichsrMag. III 198