Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzehnte

Stadtzehnte

, m.

Zehntabgabe von Grundstücken im Stadtgebiet (II) 
  • [rente] uth unsen dren delen dess stadtegeden 
    1492 AsseburgUB. III 484
  • hefft de here bisschup vth dessen nageschreuen karspelen vame twintigesten schoue den drudden, alse den stadtegeden tho F. van etlichen husen
    1523 DiplFlensb. II 161
  • der stadtzehnte, auch hahnenzehnte genannt, gehört der herrschaft allein
    1630 Gerhard,SaarbrSteuerw. 51
  • als der pfarrer zu B. ... ein capital von 550 gulden erborget, auch dafuͤr ... den erb- und eigenthuͤmlichen antheil zehendens in dem statt- und chreyßer-zehnden ... zum unterpfande eingesetzet
    1728 Klingner II 1050
  • jetzo sind die feldmarken am besten aus dem dorf- oder stadtzehenten zu erkennen; der befang derselben eroͤffnet zugleich den umfang ... der dorfzehntflur
    GGA. (1760) 283