Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzehnte
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Stadtzehnte
, m.
Zehntabgabe von Grundstücken im Stadtgebiet (II)
- [rente] uth unsen dren delen dess stadtegeden1492 AsseburgUB. III 484
- hefft de here bisschup vth dessen nageschreuen karspelen vame twintigesten schoue den drudden, alse den stadtegeden tho F. van etlichen husen1523 DiplFlensb. II 161
- der stadtzehnte, auch hahnenzehnte genannt, gehört der herrschaft allein1630 Gerhard,SaarbrSteuerw. 51
- als der pfarrer zu B. ... ein capital von 550 gulden erborget, auch dafuͤr ... den erb- und eigenthuͤmlichen antheil zehendens in dem statt- und chreyßer-zehnden ... zum unterpfande eingesetzet1728 Klingner II 1050Faksimile - in Google Books
- jetzo sind die feldmarken am besten aus dem dorf- oder stadtzehenten zu erkennen; der befang derselben eroͤffnet zugleich den umfang ... der dorfzehntflurGGA. (1760) 283