Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzeichen
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, n.
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Wappenbild einer Stadt (III); auch (vereinfachtes, meist dem Wappen nachempfundenes) Erkennungszeichen der Stadt
I
Stadtwappen als Hoheitszeichen und zur Repräsentation einer Stadt (III)
- das man statczeichen gemacht hat in eyn zilbern bechern C. fl. 21433 Kaindl,Karpath. II 302
- [der venner soll schweren,] die baner, vändle vnd stattzeychen ... wol zů bewaren1566 MurtenStR. 395Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß die statt Augsburg nichts von ihres bischoffs wappen in ihrem sigel und statt-zeichen fuͤhrt1749 Moser,StaatsR. 40 S. 422Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
städt. Eichzeichen
bdv.:
Stadtbrand (I),
2Stadtmark
- mogent unse burgermeystere ... besehen ... yre stedezeygen von den gewichten1363 Bär,Koblenz 49Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- [vnser saltzleut sóllen] kain meß haben noch brauchen, dan das vnser geschworner váchter ... gevácht hat vnd mit vnser stattzaichen bezaichnet ist1503 EngenStR. 377Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wanneer onse burgers ... hoir vlesschen off hoir cannen uytseynden om wijn ... ende sy ons statzteyken hadden, ende die dair nijt in en tappeden hoir volle mathe, de verbuerde denselven kuer1523 Amersfoort 143Faksimile (ca. 167 KB)
- die eln von dem richter mit dem statzaichen geprennt sol werden1590 Steiermark/ÖW. X 48Faksimile (ca. 44 KB)
- die [mäßlen, ellnstäben] sollen vleissig besicht werden, ob sie recht geämbt und ... mit dem statzaichen gemerkt seinum 1618 Tirol/ÖW. II 41Faksimile (ca. 48 KB)
- [accise-taxa:] brauers in der stadt: für 1 stadtzeichen 52 [₰]um 1650 Rigafahrer 350Faksimile - in Google Books
- welcher inn- oder außwendig der stadt getraͤncke verkaufft, bey maaßen oder gefaͤßen, daß mit dem stadt-zeichen nicht vermercket ist, der buͤßet der stadt1658 GeraStR. 173Faksimile (ca. 191 KB)
- die [mäßlen] sollen fleissig besicht werden, obe sie recht geämt und pfacht und mit stattzeichen gemerkt sind18. Jh. Tirol/ÖW. II 11Faksimile (ca. 51 KB)
- wer abgefächte und geöhmbte starr, kanten, waag und gwicht haben will, und diese zu halten berechtiget ist, dieselbe sollen diese zu gemainer statt [Kufstein] rathhauß bringen, alldort gegen der gebühr abfächten, öhmen und mit dem stattzeichen märchen lassen18. Jh. Tirol/ÖW. II 48Faksimile (ca. 42 KB)
- muß die elle oben und unten mit dem stadtzeichen und nebenbey mit der jahrzahl gebrannt werden1804 v.Berg,PolR. V 275Faksimile - in Google Books
III
städt. Beschauzeichen; zur Bestätigung von Herkunft und Qualität
vgl.
Schild (III 3 b)
- [nachdem] durch die darczue verorndten bschauleüth [...] jedes gearbaites leeder beschaut vnnd mit gmainer stat E. statzaichen gemerkht worden1612 EferdingRQ. 116
- soll kein einiges stuͤck [silber] verkauffet werden, es sey denn zuforderst ... mit dem gemeinen stadt-zeichen ... bemercket1684 CCPrut. III 390Faksimile - in Google Books
- [goltschmid L. gestehet bedencken,] das stattzeichen auff die löffel zu schlagen umb willen er dato das silber in den stihlen für schlechter als in denen lapen haldet1684 MHungJud. VI 112
- [Silberfälscher schlagen] das alhiesige stadtzeichen und der goldschmiede gewöhnliche probe auf ihr liederliches und verfälschtes silberwerck1688 Hintze,BreslGoldschm. 199
- jede kanne ist mit einem besondern stadt- und des kupferschmidts ... namenszeichen zu bemerken1793 Schwarz,LausWB. III 152Faksimile (ca. 125 KB)
IV
städt. Zollmarke
- [das ir nit mauttmessige waar] undter dem schein ... gemainer stat freyhaitten, ... mit verleihung des statzaichen oder in all ander wege durchschwerzen hellfen [wollet]1437/1530 MHungJurHist. V 2 S. 5
V
Herkunftszeichen für Münzen einer Stadt (III)
- die mark ... ist mit dem stadtzeichen Z gestempelt1805 Nelkenbrecher,MünzTschb. 338Faksimile - in Google Books
VI
städt. Erkennungsmarke für erlaubtes Betteln
bdv.:
Stadtmerkzeichen
- [daß viele] bettler, so hievor zettel und stadt-zeichen bekommen haben, nicht dergestalten mit leibs-gebrechen behafftet seynd, daß sie nothwendig von dem allmosen allein leben muͤssen1679 CAustr. I 205Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- damit allein die jenige, so zu keiner arbeit mehr tauglich, deß taͤglichen allmosens geniessen moͤgen, seynd dieselbe bey erst vorgangener visitation und beschehener examinirung mit denen gewoͤhnlichen statt-zeichen fuͤr dieses mahl versehen worden; denen uͤbrigen aber, so keine statt-zeichen bekommen, wird hiemit ... anbefohlen, daß sie sich gleich ... vonhinnen begeben, und allhier weiters nicht betretten lassen; widrigenfalls, da ein- oder anderer, der mit keinem statt-zeichen versehen, in oder vor der statt, sich weiters einfinden wurde, solle der ... durch den rumor-meister auffgehoben und in das zucht-hauß verschaffet, allwo er examinirt, mit einem ruethen-strauch abgefertiget, und deß lands verwisen ... werden solle1679 CAustr. I 205Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hierumben so wird der staͤdte thorwartern vnd denen uͤberfuͤhrern alhier ernstlich aufferleget ... keinen bettler, der nicht ein stadtzeichen haben wurde, in die stadt einzulassen1686 Weingarten,BöhmLO. 411
VII
(auf einem Tier angebrachtes) Brandzeichen zum Nachweis der Herkunft eines Tiers aus einer Stadt (II)
vgl.
Hauszeichen (I 2)
- ehe aber die schweine in daß angewiesene äckerich getrieben werden, so solle ein jedes mit dem gewöhnlichen statt- oder dorfszeichen beneben des aigentumbers haußzeichen gebrännt und gezeichnet werden1687 SchriesheimW. 72