Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzenter
Artikel davor:
Stadtwirtschaft
Stadtwische
Stadtwohner
Stadtwohnung
Stadtwollwaagenmeister
Stadtwundarzt
Stadtzäuner
Stadtzehnte
Stadtzehrung
Stadtzeichen
Stadtzenter
, m.
städt. Beamter, der für die Sicherheit und Ordnung in der Stadt (II) zuständig ist, Vorsteher der Stadtpolizei (IV); auch mit Abgabeneintreibung betraut
bdv.:
Gewaltmeister (I)
zu
Zent
Sachhinweis: Marx,Trier I 1 S. 440
- fragt der schultes den stattzender, wie man es [Gericht] beginnen soll? sagt der zender, ihr sollt dass honnelgeding bennen1513 (Hs. 17. Jh.) Obermosel/GrW. II 279Faksimile (ca. 285 KB)
- die brodwieger, deren drei auß dem rath neben dem stadtzender, einer aus den scheffen und zween aus denen amtsmeistern, sollen ... das brod besichtigen1593/94 TrierWQ. 101Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- solle ein stadtzender der stadt Trier der catholischen kirche glaubens sein1664 TrierWQ. 210Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- von denjenigen, welche der stadtzender ihrer verwurckung nach zu gehorsamb bringt ... solle er ... ein reistr. 6 alb. für schleisgelt sich geben laßen1664 TrierWQ. 213Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln