Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzenter

Stadtzenter

, m.

städt. Beamter, der für die Sicherheit und Ordnung in der Stadt (II) zuständig ist, Vorsteher der Stadtpolizei (IV); auch mit Abgabeneintreibung betraut
zu Zent
Sachhinweis: Marx,Trier I 1 S. 440
  • fragt der schultes den stattzender, wie man es [Gericht] beginnen soll? sagt der zender, ihr sollt dass honnelgeding bennen
    1513 (Hs. 17. Jh.) Obermosel/GrW. II 279
  • die brodwieger, deren drei auß dem rath neben dem stadtzender, einer aus den scheffen und zween aus denen amtsmeistern, sollen ... das brod besichtigen
    1593/94 TrierWQ. 101
  • solle ein stadtzender der stadt Trier der catholischen kirche glaubens sein
    1664 TrierWQ. 210
  • von denjenigen, welche der stadtzender ihrer verwurckung nach zu gehorsamb bringt ... solle er ... ein reistr. 6 alb. für schleisgelt sich geben laßen
    1664 TrierWQ. 213
unter Ausschluss der Schreibform(en):