Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzeughaus

Stadtzeughaus

, n.

städt. Gebäude zur Aufbewahrung von Geschützen, Waffen und Munition
  • ferner so befinden sich in dem stadtzeughaus, so in dem rathaus steht ... vil stück geschütz ... auch böler und feuerwerfer
    1571 Kentenich,Trier 410
unter Ausschluss der Schreibform(en):