Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzoll
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, m.
bei der Einfuhr von Waren in eine Stadt (II) zu zahlende Abgabe; auch: Recht auf Erhebung des Zolls, Zollstätte
- habent raͤt und zunftmaister iren stat zoll, der under den toren gefelt, erluͥttert14. Jh. WürtVjh.2 21 (1912) 193
- der tzolner, der der stattzol vfhebet vnd anders das dartzu ghoret, das sal er getrewlich vnd vleissig warten1516 CDBrandenb. I 23 S. 412
- nachdem vor alter der drittayl des statzols zu S. von meinem genedigen herrn und die zwen tail von dem tumbcapitl zu lehen genomen1535 StraubingUB. 116
- soll er [statzolner] niemants uber alts herckhomen gepurlicher maut oder statzoll beschbären1549 Kogler,Rattenberg 48
- zu Preßlau stadtzohl ... 24 xr1664 Fischer,Sensen 215
- ist beschlossen, in dem einige ... sich weigeren, mit vorwand, sy geben dem stattknecht die jährliche garben etc., dass jeder ... den stattzohl geben solle, diseß gehe die stattknechtsgarben nichts an1694 KaiserstuhlStR. 219Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß die im ... amt M. wohnende schutzjuden, L.M. und S.N., den stadtzoll durch einen nebenweg mit 16 ochsen verfahren haben1758 Cramer,Neb. XII 1
- die caͤmmerey hat aber noch bis jetzt den stadt- oder damm-zoll behalten und zeither verpachtet1783 HistBeitrPreuß. II 390Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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