Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzwinger
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Stadtzucht
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Stadtzwang
Stadtzwing
Stadtzwinger
, m.
städt. Befestigungsgraben, insb. zwischen Zwinger- und Stadtmauer; auch allg.: Stadtbefestigung
vgl.
Stadtgraben (I)
- das niemand ... in die stat graͤben vnd zwinger kein kot, stayn, mist oder dergleychen nit schuͤtten noch werffen ... soll1554 AmbergGesatzB. 85vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ward auß befelch deß raths der juden kirchhoff widerumb gesaͤubert vnd mit dem stattzwinger eingefaßt1595 Werlich,AugsbChr. II 190
- der burgermeistere erklaͤrung, daß sie die statt-zwinger und graͤben abzutretten und dem publico zu uͤberlassen, willig seyen1772 Moser,NStaatsR. XVIII 365
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