Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtebefehlshaber
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, pl.
Personen, die der Stadtobrigkeit einer der (Land-)Städte angehören
- wo sie ... schultheißen, burgermeister oder ratsmann oder andere unsere beampten befünden, der ... diese ordenung nicht vestiglich hielte ...., den sollen sie ... straffen nach inhalt des artickels, der ... von unsern amptleuten und stettebevelchhabern gesetzt ist1543 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 153Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg