Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtebündnis

Städtebündnis

, n.

wie Städtebund 
  • [Übschr.:] stättbindnüs mit Maintz. folgendts liesen sich etliche stätte in eine bindtnusz mit dem bischof zue Maintz
    um 1550 HallChr. 115
  • wie sie [statt Ingelheim] dann in denen alten staͤtte-buͤndnissen unter denen rheinischen reichs-staͤtten fuͤrkommt
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 309
  • durch kaiserliche privilegien wurden ... fast alle staͤdtischen buͤrger dieses rechts [lehensfaͤhigkeit] theilhaftig gemacht, besonders da sie seit den ... großen staͤdtebuͤndnissen ... das waffenrecht ebenfalls ausuͤbten
    1785 Fischer,KamPolR. I 546
unter Ausschluss der Schreibform(en):