Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtebündnis
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, n.
wie Städtebund
- [Übschr.:] stättbindnüs mit Maintz. folgendts liesen sich etliche stätte in eine bindtnusz mit dem bischof zue Maintzum 1550 HallChr. 115
- wie sie [statt Ingelheim] dann in denen alten staͤtte-buͤndnissen unter denen rheinischen reichs-staͤtten fuͤrkommt1749 Moser,StaatsR. 40 S. 309Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch kaiserliche privilegien wurden ... fast alle staͤdtischen buͤrger dieses rechts [lehensfaͤhigkeit] theilhaftig gemacht, besonders da sie seit den ... großen staͤdtebuͤndnissen ... das waffenrecht ebenfalls ausuͤbten1785 Fischer,KamPolR. I 546Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)