Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtebund
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, m.
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vertraglich festgelegter, zweckorientierter Zusammenschluss mehrerer Städte (III)
bdv.:
Städtebündnis
vgl.
Städtefreunde,
Städtetag
Sachhinweis: LexMA. VIII 17-18
- vber das gehoͤrt sie [statt Braͤmen] in die teutsche haͤnse, das ist in ... im instrumento pacis westphalicæ newlichst abermahl confirmirten staͤttebundtA. Saur, Stätte-Buch (Frankfurt 1658) 217
- in dem 13den seculo beruͤhmten rheinischen staͤtte-bund1749 Moser,StaatsR. 40 S. 443Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1389 wurde zu Eger ein landfride errichtet und darauf von dem kayser befohlen, den staͤttebund aufzuhebenJ.J. Moser, Grundlehren der Teutschen Staatsgeschichte (Stuttgart 1776) 169