Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtergroschen
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Städtekastenbediente
(Städtekostüme)
Städtekrieg
Stadtelle
Stadtenke
Städter
Städterat
Stadterbe
Stadterbegut
Stadterbrecht
Städtergroschen
, m.
durch eine Stadt (III) geprägter Groschen (I); auch als Bez. für die Groschenmünzen best. Städte
vgl.
Stadtmünze (I)
- wismarische stedter groschen sollen gelten dreizehendehalb stuͤck ein gulden zu sechtzig creutzer. § luͤbische stedter groschen sollen gelten zwelf stuͤck ein gulden zu sechtzig creutzer1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1160Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- mag derjenige, so dem andern jerliche zinse ... schuldig ist, seinem gleubiger, wo er jm stetter groschen, stetter schillinge, oder landeswherunge vorschrieben [hat]..., allwege vor einen gulden achzehen reichsgroschen ... bezalen1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1173Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- edict, wider diejenige, so ... boͤse, geringe und unwerthe groschen, schreckenberger und staͤdter-groschen ins land ... einfuͤhren1620 CCMarch. IV 1 Sp. 1189Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin