Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtermünze
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, f.
wie Stadtmünze (I)
- so setzen [wir]...: wo hiebeuorn auf einen guͤlden landeswehr, oder vff stedter-muͤntz, ternosen, dreyling oder vierichen gehandelt, vnd die vorschreibungen ... vff derselbigen muͤntzen eine lauten, das allewege vier guͤlden derselben vorschriebenen muͤntze mit drey gantzen thalern ... moͤgen bezalt werden1556 CCMarch. IV 1 Sp. 1170Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin