Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtestand
Artikel davor:
Städterat
Stadterbe
Stadterbegut
Stadterbrecht
Städtergroschen
Städtermünze
Städterpferd
Städterschilling
Stadtesch
Städtesendboten
Städtestand
, m.
Kollegium der Reichsstädte, Städterat; auch: Kollegium, Gremium, Vertreterversammlung der landständischen Städte (III) eines Landes
- derhalben kont man den gemeinen stettstand nit, sonder die sondern stett allein, so ir unvermogen darthun konten, ringern1542 StraßbPolKorr. III 280
- daß ... unsere sechs-staͤdte, als der staͤdte-stand gleichermassen seine einige stimm unverruckt behalten [soll]1544 CAug. III 57Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß Pommern nach dero fundamentalsatzungen in den prälaten-, ritter- und städtestand samt denen aemtern von uralters vertheilet [ist]1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 172