Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtetaxe
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Städtetaxe
, f., m.
auch -taxa
eine von landständischen Städten (III) an ihren Landesherrn zu leistende Abgabe
eine von landständischen Städten (III) an ihren Landesherrn zu leistende Abgabe
- das weil. A.D. hinderlassnen wittib die jme noch hieuor zu gnaden verwilligte 12.000 fl. aus der stett taxa innerhalb 3 jahren bezalt werden sollen1623 SchrMährSchles. 22 (1875) 362
- qui præfecturas pridem ducatui calenbergico junctas inhabitant, præstant den schaff-schatz, staͤdte-taxe, dorff-tax, scheffel-schatz und accise1735 Strube,Obs. 135
- die staͤdte muͤssen noch immer die ehemalige brau- und malzaccise und staͤdtetaxe bezahlenGGA. (1782) 185
- daß ... den staͤdten die haͤlfte der bisherigen staͤdtetaxe ... erlassen1792 HildeshLO. II 269