Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtlein
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, n.
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kleine Stadt (II), Marktflecken; zT. ohne die vollständigen rechtlichen Strukturen und Institutionen einer Stadt (III)
bdv.:
Städtchen
- bi den zîten was ein man bekant / der was Sale genant / der selb stift ein stetelîn / dâ wolt er herr inn sînnach 1284 EnikelWChr. V. 3221
- ich ... han verwehselt gegeben ... die búrge ze L., die oberun un die niderun, un den teil des stettelins unde fúnf un zwenzig mark geltes minen hof ze S.1300 FreiburgUB. II 363
- uff dem werder mitten in der Wysel czwisschen dem stetil S. und dem dorffow C. gelegin czusampne qwomen1389 CDPruss. IV 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das wir in von romischer kuniglicher mechte gunnen ..., das si das dorf under H. der vesten gelegen zu einem stetlein machen und das mit maurn und greben ... bewaren1391 Hirschhorn 367Faksimile (ca. 107 KB)
- das die genant fraw H. den genanten F. ... geben hat ein achteil in hutten vnd müle zcu nechst obenig dem stetel1465 TeplitzUB. 237
- [visitation soll] auch in den kleinen stedtelein gehalten werden1557 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 225Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- auch sol niemands ... gewand und andere waren ... auff dem lande verkauffen oder in kleinen stedlein aushöckern1577 PreußLO. 1577 Bl. 41rFaksimile - in DRQEdit
- in den stedtlein sol ihnen unverhindert sein, deutsche mägdlein schulen zu halten, und ... mit nehende stickende, wirkende und dergleichen durch ihre weiber sie zu unterrichten1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 422Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- was ... belanget dy 6 stuck, als mort, raub, brandt, deube, notzughk, wegelag und was hyrzu gehorigk, auch allen kleynen stetlyn dy halsgerichte aberkanth in dysen weich gebilde16. Jh. NLausMag. 71 (1895) 17Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- es sol ... von bauren und dergleichen gemainen leüten ... zeügniß auffgenommen werden ... allein ... in geschlossenen stäten und stätlein, welche ordentlich zu stäten außgesetzt und darinnen geschworne notarii und schreiber zu seyn pflegen1627 CJBohem. V 2 S. 167Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- erwehntes stättlein [sei] bey menschen gedenckhen niemalß von dem stifft abgesondert ... gewesen, sondern alle zeit ... bey dem stifft ... in gueter obacht gehalten wordten1633 GemündenFischerzunft 63
- ist also angeordnet, das in vornehmen staͤdten in der wochen zum wenigsten zwo, in kleinen staͤdtlein aber ... eine predigt geschehe1657 HessSamml. II 467Faksimile (ca. 336 KB)
- wir moͤchten in ansehung des kleglichen zustandes itztermelten sehr veroͤdeten staͤdtleins ihnen die zollbefreyhung [zu verlängern bitten]1666 HistBeitrPreuß. I 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so oft als ein jahr-marckt auf dem lande, in staͤdtlein und marckt-flecken ... gehalten werden, ... solle er [ueberreuter] sich ... einfinden, um nachzusehen, was fuͤr waaren ... feil gehalten werden1720 CAustr. III 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alhiesiges stättli, so nach der statt satzung sich verhaltet, jene aber nach der landtsatzung1738 InterlakenR. 592Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- unser wirtembergisches schiffertum ... in unserm staͤdtlein Schiltach noch ferners seinen hauptsitz behalten solle1779 Weisser,RHandw. 468Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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