Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Städtler
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, m.
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wie Städter
bdv.:
Stadtwohner
- dass ... ein jeder haussgesessner stättler woll macht habe, in der vorstatt in allen vierteln zu khauffen und in sein hauss zu führen1592 MHungJurHist. V 2 S. 63
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