Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): städtlich
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Städtlein
Städtler
Stadtletze
städtlich
, adj.
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auch stadt-
I
für eine Stadt (III) geltend, die Stadt betreffend
- meinen kindern ... von meiner vorlassn hab gebn und reichen ie einen so vil als den andern, als manch mundt als manch pfunth noch landtlicher und statlicher gewonheyt1492 FalkenauStB. 61Faksimile (ca. 132 KB)
- wiewol in verganngen zeyten von eynem erbern rate ... statliche gesetze aussganngen und verrufft seindt15. Jh. NürnbPolO. 101Faksimile (ca. 170 KB)
- wie man es fürderhin mit der ratswahl und andern stettlichen policeien und ordnungen halten soll1539 Innviertel/ÖW. XV 72
- das quantum moderatum nach dem chur-fuͤrstlichen mit dem fuͤrstlichen und staͤdtlichen gemeinsamen plan1726 Lünig,CGermD. I 110
II
für eine Stadt (III) handelnd, zuständig; in städt. Diensten stehend
- alle burger vnd poͤfeluolck sollen mit der ordnung der staͤttlichen obmannschafft geregiert werden1566 Pegius,CodJust. 132vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- probation der vier stedtlichen organisten1597 UlmOberschw.4 38 (1967) 127
III
einer Stadt (III) zugehörig, zustehend
- statlich: civicus, ad civitatem pertinens1663 Schottel 368Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- marckt- und jahrmarckt-geld wird genommen für die herrschaft laut gewohnheit, ... ausgenommen drei städtliche jahrmärckte, welche ganz der stadt und den bürgern gehören1664 ZPosen 12 (1897) 225
IV
(mehrere) Städte (III) repräsentierend, vertretend
- das fuͤrstliche und staͤdliche collegium wollen ihr votum ... ablegen1734 v.Meiern,Westph. I 338
V
in einer Stadt (II) üblich, gebräuchlich
- dann die statlichen beywonung, siten und pflicht erfordern, das der armen, unfürsehenlichen waisen nit vergessen werde1521 WindsheimRef. 148
- das auf unsern dorfern kein bier gebrauen, desgleichen kein furkauf oder anders furgenomen ... werden soll, das zu abbruch irer burgerlichen narunge und stedtlichen handtierungen ... gereichen muchte1569 HamelnUB. II 652
VI
in einer Stadt (II) befindlich, sich ereignend
- dienstbarkhaiten, staͤttlicher vnnd baͤwrischer erbaigen1567 Pegius,Dienstbarkeiten Titel
- daß euer durchl. nicht wegen der staͤdtlichen unruhe, sondern wegen einiges dieser stadt von aussen bevorstehender gefahr und ungluͤcks, ihre mannschafft anruͤcken liessen1703 Faber,Staatskanzlei VIII 833
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