Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stämmen
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stammeln
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stämmen
, v.
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I
von Waldholz: (gegen Zahlung von Stammgeld I) zur Fällung oder Abholung anweisen
- solle niemand ohne erlaubniß duͤrr holz stehend oder liegend zu brennholz aufmachen und ehe es gestaͤmmt hinwegfuͤhren1680 Mader,ReichsrMag. IX 360
- [niemand solle] keinen baum ... ohne anfrag und erlaubniß, auch bevor solche mit unserm zeichen gestämmet werden, umhauen1680 WürtLändlRQ. I 471Faksimile (ca. 57 KB)
II
für jn. bürgen
vgl.
1Stamm (XIII)
- daz hye sich gestemmit hat fur in fur eyn gulden, daz [her] in nit gelosz1380 Cirullies,RechtstermBabenh. Anh. 314