Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stättigkeit
Artikel davor:
Statthaltergeld
Statthaltergeneral
Statthalterin
statthalterisch
Statthalterordnung
Statthaltersache
Statthalterschaft
(Statthalterschaftgenerale)
Statthaltersche
Statthaltung
Stättigkeit
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Juden gewährtes dauerndes Aufenthalts- und Wohnrecht in einer Stadt (III)
- der juden stedikeit muntlich gegebin: ... czu wissin sij, daz burgermeister, scheffen und rad czu F. ... uberkomen sin und die juden han enphangen und in stedekeit gegebin umb die somme, als sie dann nit eim iglichen ubirkommen sin und betedinget han1424 MittFrankf. 2 (1861/64) 200
- 40 fl. judengeschenk an die burgermeister je übers andre jar von ihrer stedigkeit und geding aus wegen1431 Schaab,GJudMainz 141Faksimile - in Google Books
- die weylen auch die juden anfangen, dergleichen titul alß agenten, residenten und hofjuden sich zu legen zu laßen, so seye ihnen bey verlust der stättigkeit zu befehlen, diese titel nicht anzunehmen und selbiger sich allerdings zu enthalten1706 Schnee,Hoffinanz IV 123
- mit der ernstlichen beywarnung, daß sie [judenschaft] und ein jeder von ihnen die andere helfte sothanen ruckstands ... abtragen, in dessen entstehung aber des schutzes und der stättigkeit verlustiget seyn [sollen]1724 Schaab,GJudMainz 305Faksimile - in Google Books
- einer der ein hiesig kind oder frembten nimt und will anderwerths wo wohnen und doch bey der judenschaft seyn stättigkeit haben will, so soll er nur die helft von seinem einstandgeld zahlen in der gemeine cassa1741 Schaab,GJudMainz 332Faksimile - in Google Books
II
gesetzliche Regelung bezüglich der Stättigkeit (I), auch das schriftliche Regelwerk
bdv.:
Judenstättigkeit (I)
- obe in der vorgeschriben stedikeit ichts begriffen, das wyder cristliche ordenunge und gemeyne rechte were, so bedingen und protesteren burgermeister und rat zu F., das ire meynunge nit gewest und noch ist, ichts darinne zu handeln oder zu setzen1468/85 FrankfGesMA. 368
- nach dem die juͤden allhie zu F. nun lange zeyt herkommen vnd auff die stettigkeyt (vermittels deren sie angenommen) geduldet worden ... so lassen wir dieselben bey ... vnserer stettigkeyt ... nochmahls (doch mit vorbehalt ermeldte vnsere stettigkeyt ... haben zu mehren oder zu mindern) bleybenFrankfRef. 1578 II 12 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- als den juden etwan vorzeiten uͤbersehen und gestattet worden, laut eines articuls in der alten staͤttigkeit begrieffen, daß sie ... von einem gulden geliehenes geldes jede wochen einen heller zu gesuch genommen1613 Schudt,JüdMerkw. III 132
- damit sich die juden ihrer unwissenheit dieser ... ordnung nicht zu entschuldigen haben, so soll ihnen dieses auch alle jahr einmal ... in ihrer synagogen vorgelesen werden ... und sollen bey verlesung dieser ordnung oder staͤttigkeit allesammt erscheinen1613 Schudt,JüdMerkw. III 141
- [Buchtitel:] der juden zu Franckfurt stättigkeit vnd ordnung, wie dieselbe so wol von vhralten jahren hero, als hernacher biß auff das jahr 1613 gefunden worden [Frankfurt a.M. 1614]
- der juden zu Franckfort stetigkeit vnd ordnungDiarium historicum (Frankfurt 1617) 351
III
von Juden entrichtete Abgabe für gewährte Stättigkeit (I)
- der juden secher und schuleclepper mit iren wiben und unberaden kindern ist gegonnet hie zu sin und bedorffen dem rade keyn stedikeit geben, also das sie nit uszlihen noch hanterunge triben1468/85 FrankfGesMA. 367
- die juden sollen 1 gulden fur den hertschilling geben und die stedikeit ist ire bedevor 1487 FrankfGesMA. 399