Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stäupen

stäupen

, v.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I jn. öffentlich auspeitschen, mit einem Staupbesen aushauen; als (ehrenmindernde) Körperstrafe
  • wer is eyne sulche dübe, vmb welche her vordynet hat, gestüppet werde
    1286 CDPruss. II 17
  • dat eyn stureman, schipman ofte boesman deme schipheren entlopet myt der hure ... dede he id ok aver tome anderen male, denne sal men ene openbarliken stupen 
    1482 HanseRez.3 I 310
  • wann der czuchtiger yemantcz zu O. stawpt am pranger ader ein or absneit ... gepuren im IV. groß
    15. Jh. OlmützStB.(Saliger) 58
  • so H.E. seyner krangheit besserung gewonnen, [wurde er] mit rueten ... weile er sich toricht gemacht ... gestewpet 
    1516 GörlitzRatsAnn. I/II 392
  • welcher betrieglich vnd diebisch würde mit dem geld oder büchsen vmbgehen, der soll drey monat cariren vnd gesteupt werden. welche ... des nachts gassieren gehen, sollen gesteupt, ... welche offentlich garstige vnzüchtige bulenlieder figuriren, sollen alle gesteupt werden
    1583 MittSchulg. 2 (1892) 111
  • offenbare vnzuͤchtige weiber sollen ... der stadt vorwiesen, vnd do sie in die stadt widerumb kommen ... an dem pranger gestaupet ... werden
    1586 LübStat. IV 5 § 5
  • wo ein mann oder weib mit zauberey, wickerey, oder vorgifften vmbgehet, ... der oder dieselbigen sollen nach ... groͤsse vnd gethanen schaden, entweder mit dem feur, schwerde oder staupen gestrafft werden
    1586 LübStat. IV 10
  • [tax-ordnung fuͤr die scharfrichter:] einen am pranger zu staͤupen 5 rthl.; einen aus der stadt zu staͤupen 7 rhtl.
    1698 CCHolsat. I 218
  • wo er [burger] dessen [vermoͤgen] etwas vorsetzlich verschwiegen, [wird er] mit ruthen gestaͤubet und offentlich verkaufft, seine guͤter aber confisciret
    1737 Fuhrmann,Öst. IV 425
  • dieienigen, so die todten coͤrper vom galgen oder gerichten wegnehmen, ... sollen gestaͤupet oder verwiesen ... werden
    1762 Wiesand 1087
II (ein Kind, einen Abhängigen) mit Schlägen züchtigen; als Erziehungsmaßnahme oder zur Erzwingung einer Aussage (anstelle von Folter)
  • de den andern belediget an sinem live, ... stupende (dat geschehe denne deme kinde van den öldern, dem jungere van meistere, deme baden van sinem heren billiger mate) is alle unrecht, werd 5 mark an den grundheren ... vorbraken
    vor 1531 RügenLR. Kap. 93 § 2
  • wenn der Vater das kind gesteupt hat, so wirfft er die ruten jns feur
    1538 LutherGesAusg. I 45 S. 641
  • das ein richter bey den fragen ein subtiles vnd fleissiges auffsehen haben sol, vnd also auch einen vnmuͤndigen eher mit einer ruten steuppen, denn das er die scherffe an jm gebrauchen lasse
    1541 König,Proz. 16v
  • so ... die eltern ire kinder zu hart schlagen, werfen oder steupen ..., daß sie dieselben damit zum tode bracht haben ... sollen dieselben ... am leibe und leben gestraft werden
    1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 381
  • alle, die on erleubnus auch eine halbe stunde [von der schulen] außen bleiben, sollen gesteupet werden
    1583 MittSchulg. 2 (1892) 116
III
von einem Baum: (durch Hiebe, Abstreifen) der Blätter berauben
  • wer einen baum staupet, sol 1 fl. buß erlegen
    1683 Kassel/CJVenatorio-Forest. III 291
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):