Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stahlgadem

Stahlgadem

, m.

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Warenniederlage, Kaufhaus; in Soest als Versammlungsort der Bruderschaft des Stahlgadems, einem Zusammenschluss von nicht zunftgebundenen Gewerbetreibenden der Stadt; auch die Bruderschaft selbst
Sachhinweis: SoestChr. II p. 116
  • broders des stalgaedems 
    1545 SoestChr. II p. 116
  • eyn nigge schutterie ... nedderto leggen, uit raedt uind twelven, der geselschop von dem Sterne, ampte stalgadem uind sust gemeynen burgeren
    1561 SoesterR. 687
  • es soll auch kein bürger oder mitwohner einicherley handthierung oder kauffenschafft treiben ... der nicht ein ampts-mann oder auf dem stahlgademb ein bruder seye
    1650 T.G.W. Emminghaus, Memorabilia Susatensia (Jena 1748) 274
  • die wüllenwebere sollen ihres ampts und keines anderen ampts mehr, auch der gemeinheit auf dem stahlgademb gehörig, nicht gebrauchen
    1650 T.G.W. Emminghaus, Memorabilia Susatensia (Jena 1748) 276
  • sollen die, so auf den stahlgadem ... nicht zugelassen werden ... auch dieser stadt und commun nicht gebrauchen
    1650 T.G.W. Emminghaus, Memorabilia Susatensia (Jena 1748) 319
  • dieselbe [radschienen] solle aber niemanden zu kaufen und wieder zu verkaufen erlaubt seyn, dann allein dem schmiede-ampt und den eysen-händlern auf dem stalgadem 
    1650 T.G.W. Emminghaus, Memorabilia Susatensia (Jena 1748) 322
  • das recht [der Städte], daß man die waaren, die man verkaufen wollte, in ihre oͤffentliche kaufhaͤuser ... packhoͤfe, lagerhaͤuser, stahlgadems einsezen [mußte]
    1785 Fischer,KamPolR. III 206