Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallbediente

Stallbediente

, m.

wie Stallperson 
  • vber den marstall ist eine stall ordnung auffgerichtet, wie es mit wartunng vnd fuͤtterung der pferde ... durch die stallbediente gehalten werden soll
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 280
  • wann wir an frembde örter kommen, solen unsere stallbediente zusehen, daß für unsere pferde ... sie reine ställe haben mögen
    Ende 17. Jh. Mecklenburg/Kern,HofO. I 292
  • besoldung derer hohen und nideren stall-bedienten 
    1754 Moser,Hofr. I 166
  • geniessen allhier in Berlin die freye artzeney aus der koͤnigl. hof-apotheke ... die koͤnigl. stall-bediente 
    1763 NCCPruss. III 336
  • jagd- und stallbedienten, welche zu der ehemaligen zellischen hofhaltung gehoͤrten, standen ehedem unter der großvoigtei
    1798 Hagemann,PractErört. I 144
  • stabsoffiziere, rittmeister und capitains entrichten fuͤr diejenigen ihrer leute, welche sie zur wartung ihrer dienstpferde halten muͤssen, keine luxussteuer, jedoch kann fuͤr drei dienstpferde nur ein stallbedienter steuerfrei seyn
    1811 PreußGS. 1811 S. 346
unter Ausschluss der Schreibform(en):