Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallgebühr
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(Stallersbrief)
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, f.
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wie Stallgeld (III)
- wann die eltern durch strafbahre miszhandlung ... das burgerrecht verwürckt, zu mahlen selbiges auch den kindern aus vergönstigung eines groszen rath mittelst ablegung jährlicher stallgebühr nicht erhalten worden, so seind solche kinder ... uff dem stall nicht als burger einzuschreiben17. Jh. Eheberg,StraßbVG. 747