Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stalljunge
Artikel davor:
Stallgeld
Stallgericht
Stallgeschäft
Stallherr
(Stallheuer)
Stallhof
Stallhofsgraben
Stallhüter
Stalligkeit
(Stalling)
Stalljunge
, m.
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Gehilfe in einem (insb. herrschaftlichen) Stall (I); Pferdjunge
- wollen bei unsern hengsten zwen knechte 2 staljungen und bei unsern ritlingen ein knecht und 2 staljungen haben1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 25
- [der haubtman soll] schuldig sein, ... redeliche ehrliche leute in seinen diensten, in specie einen amptschreiber, einen haußvoigt ... neben einem leib- vnnd stalliungen ... zu halten1608 HambGSamml. X 369Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stalljunge, dem die fustigatio zuerkannt ... soll erlassen und leibeigen gemacht werden1644 ProtBrandenbGehR. II 438Faksimile - in Google Books
- alle zu vnserm marstall erforderte diener, es seyen bereiter, marstaller ... vnd stalljungen, soll vnser stallmeister ... vorschlagenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 354
- sollen auch der edelleute knechte und stalljungen sich in die saͤhle und gemaͤcher, da wir oder frembde herren inne seyn, nicht tringen, sondern ... im hoffe ... warten, biß ihre junckern hinaus gehen1682 HessSamml. III 159Faksimile (ca. 460 KB)