Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallschreiber

Stallschreiber

, m.

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I mit der Verwaltung eines Marstalls (I) betrauter Schreiber (I) 
  • wegen der karosse und pferde ist aber dem stallschreiber bisher nichts anbefohlen
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 241
  • das hof-gesinde [hat] gegen den fourier, stall- und futter-schreiber bey der speise und fuͤtterung aller unnuͤtzen worte und schmach-reden sich gaͤnzlich zu enthalten
    1698 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 27
  • unser stallschreiber [ist] anzuhalten, daß, wenn er an heu und stroh etwas zuerkaufen muß, er hieruͤber ein foͤrmliches protocoll halte, und solches zur ratification uͤbergebe
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 165
  • [extra-ordinair-steuern:] stallschreiber 6 thl.
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 486
  • [hofstall:] stall- und heuschreiber hr. I.B.
    1802 PfalzbairHofKal. 278
II in Straßburg: städt. Steuerschreiber
vgl. Stall (IX)
  • ein iede person, so nun hinfür schultheissenburger oder -burgerin werden will, ... soll ... zu den dryen uf den stall oder ... zu dem stallschreiber inne sein haus gefürt, sein nam ufgezeichnet und der burgerzedel underschriben werden
    1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 204
unter Ausschluss der Schreibform(en):