Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stallschreiber
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, m.
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I
mit der Verwaltung eines Marstalls (I) betrauter Schreiber (I)
vgl.
Futterschreiber
- wegen der karosse und pferde ist aber dem stallschreiber bisher nichts anbefohlen1660 ProtBrandenbGehR. VI 241
- das hof-gesinde [hat] gegen den fourier, stall- und futter-schreiber bey der speise und fuͤtterung aller unnuͤtzen worte und schmach-reden sich gaͤnzlich zu enthalten1698 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 27Faksimile - in Google Books
- unser stallschreiber [ist] anzuhalten, daß, wenn er an heu und stroh etwas zuerkaufen muß, er hieruͤber ein foͤrmliches protocoll halte, und solches zur ratification uͤbergebe1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 165Faksimile (ca. 287 KB)
- [extra-ordinair-steuern:] stallschreiber 6 thl.1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 486Faksimile - in Google Books
- [hofstall:] stall- und heuschreiber hr. I.B.1802 PfalzbairHofKal. 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
in Straßburg: städt. Steuerschreiber
vgl.
Stall (IX)
- ein iede person, so nun hinfür schultheissenburger oder -burgerin werden will, ... soll ... zu den dryen uf den stall oder ... zu dem stallschreiber inne sein haus gefürt, sein nam ufgezeichnet und der burgerzedel underschriben werden1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 204Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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