Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammeinung
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Stammbrief
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Stammbuchträger
Stammdorf
Stammeinigung
Stammeinung
, f.
wie Stammvereinigung
- das jetziger zeitt kein lebender von H. mer inn sollicher alltten stameynung begriffen noch darinn verpflichtet sey1564 BachmannUB. 164Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)