Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stammen
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Stammeinung
Stammeinungsverwandte
stammeln
stammen
, v.
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I
von Personen: abstammen, entstammen, verwandt sein
vgl.
näher (III)
- haben die schoppen gesprochen, das W.s weib nehr gestammet, derwegen die gelassene habe der F. alleine auff sie vorerbet1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 413Faksimile - in Google Books
- stammen die zusammen zu bringenden kinder aus einer durch richterlichen spruch getrennten ehe1794 PreußALR. II 2 § 730
II
herrühren, herkommen
- der namen ordentliche reichsdeputationen stammt ... von den subjekten her, weil ... die stände, welche sie bilden, schon für immer in der ordnung bestimmt sind1804 Gönner,StaatsR. 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
(im Wege der natürlichen Erbfolge) vererben
bdv.:
anerben (II),
erben (II 1)
- sulch ir gut, farnde und unfarnde, das V.M. of sie gebrocht und gestampt hatteum 1452 MagdebR. II 2 S. 2
- ist denne euer tochter dornoch auch vorstorbin, so hat sie sotane ire gerade gestammet uf ir muter muterum 1490 RechterWeg II 968
- als frau B., meyne swegerynne, meynet, das ich ir leginde grunde und stehinde eygin vorhilde, die von ires bruders tochter an sie gestammet, geerbit und gefallen werenum 1490 RechterWeg I 222
- zcinsguetter ..., ßo sie ein burger zu C. dem andern vorkaufft ... oder nach seim tode erblich stammeth und bringet1501 KamenzUB. 141Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- das das ambt also furt von einem auff andern stammen vnd gekaufft werden [wolde]1509/16 GörlitzRatsAnn. I/II 420Faksimile - in Google Books
- ohr nachgelatene gueder uppe ohre swester gestamt unde geerfet1539 BrandenbSchSt. III 3
- das dieselbe erbschafft ... auff des verstorbenen volbuͤrtiges geschwister ... gestammet vnd vorfellet wordenBreslauStat. 1588 Art. 2 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- seine gutter ... zcu geleichen teile nach personenzcall gebracht, gestammet unde vorerbet16. Jh. Wasserschleben,RQ. 137Faksimile (ca. 78 KB)
IV
als Erbschaft, Erbteil an jn. fallen, auf jn. übergehen
bdv.:
anerben (I 1),
fallen (II 6)
- die ander helffte aber an des verstorbenen negste bludtsuohrwandten stamme und falle1588 SchweidnitzRdm. 388
- das erbe der verstorbenen bruͤder oder schwestern sol ... allein auff ihre, der verstorbenen, rechte bruͤder und schwestern ... vngehindert stammen vnd fallenBöhmStR. 1614 F 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
V
gestammt sein zugehören, angehören; von Flurstücken: belegen sein
- die so zu eynem [gute] gestammet sein von alder aussatczunge und seint zu dem gutte geeygent, recht also sie dorczu geschreben weren ... dieze mogen an irleuben irer hern von dem gutte nicht czihenum 1400 LiegnitzStRb. 131
- haben in ... geben vnsern werd pey W. halben, als er dan gemarcht vnd gestamt ist in dem dorf zu W.1418 MBoica XIII 432Faksimile - in Google Books