Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stammenweise

stammenweise

, adv.

bei Verteilung einer Erbmasse: als Bruchteilsgemeinschaft nach 1Stämmen (II) 
  • hat der verstorben weder auff noch absteigende erben hinder sich gelassen, desgleichen auch keinerley geschwestriget nicht, so werden der bruͤder vnnd schwester kinder zum erbfal geruffen, welche stammenweis die guͤtter ererben, das ist, das sie so viel erben, wie viel jhr vatter oder mutter genohmen hetten, wo sie im leben weren
    1583 SiebbLR. II 2 § 12
  • stammenweis, das ist, in so viel als erben würden ihr vater oder mutter, wann solche lebten, welche diese kinder repräsentiren
    1655 GraubdnRQ. I 310
  • flachs, hanf, wolle und dergleichen ... wird man nicht per capita, sondern stammweis oder per stirpes vertheilen
    1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 228
  • [hat der verstorbene keine erben,] so werden der bruͤder und schwester kinder zum erbfall geruffen, welche stammenweis die guͤther ererben, das ist: daß sie so viel erben, als ihr vater und mutter genommen haͤtten, wo sie im leben waͤren
    1722 SiebbLRKomm. 188