Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Stammerbe
Artikel davor:
Stammdorf
Stammeinigung
Stammeinung
Stammeinungsverwandte
stammeln
stammen
stämmen
Stammensbefreundete
stammenweise
(stammer)
1Stammerbe
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch Stamm(en)s-
aufgrund von direkter ehelicher Abstammung (in idR. männlicher Linie) Erbberechtigter; auch: Erbe eines Stammguts (I)
aufgrund von direkter ehelicher Abstammung (in idR. männlicher Linie) Erbberechtigter; auch: Erbe eines Stammguts (I)
- aus der vberschickten copia des lehenbrieffs erscheinet, das soͤhnen vnd toͤchtern, mennlichs vnd weiblichs stambs erben, das lehengut M. mit seiner zugehoͤrung gereicht vnd verliehen werden [mag]A. Schürer, De haereditatibus qua ab intestato deferuntur (Leipzig 1567) 113
- daß wo ... aines oder des andern absteigende stamen und namens erben mit todt abgehen wurden, alßdann deß andern mänliche namenß und stamenserben mit genzlicher außschließung deß weiblichen geschlechts allain erben1608 OÖLTfl. V 13 § 1
- seinen andern nechsten agnaten oder namens- und stamenserben1608 OÖLTfl. VI 21 § 1
- da sich die eelichen stamenserben nit ... inlassen weltendtum 1608 UriLB. 113Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- demnach aber ihr alss einer freyledigen weibesperson solches gutt [der Schwester] nicht verkaufft weniger tradiret werden koennen, über diess sich auch sich auch A.S., der E. leiblicher bruder, als naturlicher stamerbe sein vorrecht dargegen vorgeschützet [hat]1677 SchlesDorfU. 114Faksimile - in Google Books
- lant-guͤter werden ab intestato nicht vererbet, denn allein an die naͤchsten blutsfreunde oder stamm-erben, exclusis coniugibus, welche nur allein dieselben, zeit ihres lebens, usufructuarie zu genießen habenJ.W.v. Goebel, Tractatus de jure (Helmstedt 1723) 163
- wann sie dann alle solche stuͤcke ihrer weiblichen gerechtigkeit ... eingenommen ... soll ... die witt-frau aus den guͤtern zu weichen und dieselbige den stamm-erben abzutreten ... schuldig seyn1738 BremRitterR. 32Faksimile - in Google Books
- bey einer unerlaubten veraͤusserung des stammguts ... muß [im nothfalle der werth] den stammserben erstattet werden1785 Fischer,KamPolR. II 505Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der stammerbe, als solcher, ist nicht erbe des lezten besizers, sondern des ersten stammhaupts, und trägt daher keine lasten als solche, welche aus handlungen dieses stammhaupts auf ihn kommenBadLR. 1809 Satz 577 cnFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte