Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammerbgut

Stammerbgut

, n.

wie Stammgut (I) 
  • [Übschr.:] was ein stamerbgut alhier gemeinet sey
    1556 Walch,Beitr. VII 129
  • welche personen sich von der schwert-seiten zu der sippe nechst berechnen und ziehen moͤgen, die nehmen das stamm-erb-gut 
    1577 BremRitterR. 10
  • wuͤrde aber der verstorbene keine soͤhne oder sohns-soͤhne, sondern nur toͤchtere oder schwestere oder deren kinder nachlassen, und also das stamm-erb-gut auf die stamm-vettern verfallen
    1577 BremRitterR. 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):