Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammerbgut
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Stammensbefreundete
stammenweise
(stammer)
1Stammerbe
2Stammerbe
Stammerbgut
, n.
wie Stammgut (I)
- [Übschr.:] was ein stamerbgut alhier gemeinet sey1556 Walch,Beitr. VII 129
- welche personen sich von der schwert-seiten zu der sippe nechst berechnen und ziehen moͤgen, die nehmen das stamm-erb-gut1577 BremRitterR. 10Faksimile - in Google Books
- wuͤrde aber der verstorbene keine soͤhne oder sohns-soͤhne, sondern nur toͤchtere oder schwestere oder deren kinder nachlassen, und also das stamm-erb-gut auf die stamm-vettern verfallen1577 BremRitterR. 14Faksimile - in Google Books