Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammesälteste

Stammesälteste

, m.

ältester lebender Mann eines 1Stamms (VI); als Familienoberhaupt und Erbe bzw. Inhaber des Stammguts (I) oder Stammlehens 
  • [wird] nach absterben des stammes-aeltesten dem ratione aetatis nächstfolgenden agnato das prädikat aeltester zugelegt, ... behält auch regulariter derselbe das directorium
    1668 Schulze,Hausg. II 304
  • daß dises reichslehn dem stammes-aͤltesten gebuͤre
    1757 Estor,RGel. I 888
  • freyherrn v.D. als jetzigen stammesaͤltesten ... belehnet
    1761 Lennep,CProb. 843
  • in denen nicht theilbaren [Erbgütern] ist bey allen chur- und alten fuͤrstlichen haͤusern ... das recht der erstgeburt eingefuͤhrt; bey sehr wenigen neuen fuͤrsten und grafen erbet der jedesmalige stammes-aelteste an jahren gewisse dahero so genannte majorats-guͤter
    1769 Moser,RStändeLand. 135
  • [wo alterserbe angenommen ist, tritt] ohne hinsicht auf erstgeborenheit der linie noch auf naͤhe des grads der stammsaͤlteste in das lehen
    1807 SammlBadStBl. I 628