Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammesälteste
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stämmen
Stammensbefreundete
stammenweise
(stammer)
1Stammerbe
2Stammerbe
Stammerbgut
(Stammermann)
Stammerzählung
Stammesälteste
, m.
ältester lebender Mann eines 1Stamms (VI); als Familienoberhaupt und Erbe bzw. Inhaber des Stammguts (I) oder Stammlehens
vgl.
1Stamm (III)
- [wird] nach absterben des stammes-aeltesten dem ratione aetatis nächstfolgenden agnato das prädikat aeltester zugelegt, ... behält auch regulariter derselbe das directorium1668 Schulze,Hausg. II 304
- daß dises reichslehn dem stammes-aͤltesten gebuͤre1757 Estor,RGel. I 888Faksimile (ca. 165 KB)
- freyherrn v.D. als jetzigen stammesaͤltesten ... belehnet1761 Lennep,CProb. 843
- in denen nicht theilbaren [Erbgütern] ist bey allen chur- und alten fuͤrstlichen haͤusern ... das recht der erstgeburt eingefuͤhrt; bey sehr wenigen neuen fuͤrsten und grafen erbet der jedesmalige stammes-aelteste an jahren gewisse dahero so genannte majorats-guͤter1769 Moser,RStändeLand. 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wo alterserbe angenommen ist, tritt] ohne hinsicht auf erstgeborenheit der linie noch auf naͤhe des grads der stammsaͤlteste in das lehen1807 SammlBadStBl. I 628