Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammfolge

Stammfolge

, f.

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auch Stamm(e)s- 

I wie Stammlinie (I) 
  • der fuͤnffte war Albertus, von welchem dann die lini und stamm-folge des hoͤchst-loͤblichsten herrns und kaysers Maximiliani, dieses namens des ersterens herriehret
    S. Neumann, Derer Dt. Röm. Kayser 1. Theil (Frankfurt/Oder 1660) 99
  • [Buchtitel: C.W.M.v. Bode:] de successione gentilitia, vulgo der stamms-folge [Göttingen 1750]
  • ja auch in guͤtern, die erst ein stamm erworben, war nichts gewoͤhnlicher, als daß auch solche zur aufnahme des geschlechts den andern familien guͤtern gleich gemacht, mithin einer gleichen stammsfolge mit jedesmaliger ausschliessung der toͤchter gewidmet wurden
    1771 Faber,NStaatskanzlei 29 S. 333
II Erbfolge, erbliche Nachfolge (in ein Amt); auch iU. zur Nachfolgeregelung durch eine Wahl
  • daß die stamm-folge ihme viel uͤber die wahl-folge gefaͤllig seye
    1710 StaatsKlugheit 92
  • durch den pabst, welcher des kaysers Friedrichen stamm-folge auf alle weiß (aber nicht ohne ursach) verfolgete
    1710 StaatsKlugheit 70
  • die stammesfolge den linien nach
    1769 Cramer,Neb. 89 S. 97