Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammfolge
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, f.
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auch Stamm(e)s-
I
wie Stammlinie (I)
- der fuͤnffte war Albertus, von welchem dann die lini und stamm-folge des hoͤchst-loͤblichsten herrns und kaysers Maximiliani, dieses namens des ersterens herriehretS. Neumann, Derer Dt. Röm. Kayser 1. Theil (Frankfurt/Oder 1660) 99
- [Buchtitel: C.W.M.v. Bode:] de successione gentilitia, vulgo der stamms-folge [Göttingen 1750]
- ja auch in guͤtern, die erst ein stamm erworben, war nichts gewoͤhnlicher, als daß auch solche zur aufnahme des geschlechts den andern familien guͤtern gleich gemacht, mithin einer gleichen stammsfolge mit jedesmaliger ausschliessung der toͤchter gewidmet wurden1771 Faber,NStaatskanzlei 29 S. 333
II
Erbfolge, erbliche Nachfolge (in ein Amt); auch iU. zur Nachfolgeregelung durch eine Wahl
- daß die stamm-folge ihme viel uͤber die wahl-folge gefaͤllig seye1710 StaatsKlugheit 92Faksimile - in Google Books
- durch den pabst, welcher des kaysers Friedrichen stamm-folge auf alle weiß (aber nicht ohne ursach) verfolgete1710 StaatsKlugheit 70Faksimile - in Google Books
- die stammesfolge den linien nach1769 Cramer,Neb. 89 S. 97Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"