Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammfürst

Stammfürst

, m.

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Fürst, Adliger als Stammherr (I) 
  • daher dann Ascenaz keinen schein behaͤlt, daß er sollte der Crainer erster stamm-fuͤrst seyn
    1689 Valvasor,Krain II 41