Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammgenosse
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, m.
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Blutsverwandter in direkter Linie
- [stirbt ein Hospitalbewohner und] verlaͤsset ein erbgut nach sich, mag sein nechster stamm-genoß solches vom hospital einloͤsen1686 SammlLivlLR. II 1871Faksimile - in Google Books
- stammgut, wenn es wegen seinem geringen betrag oder wegen der familienverträge untheilbar ist, kann nur an einen der stammgenossen kommenBadLR. 1809 Satz 577 cmFaksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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