Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammgenosse

Stammgenosse

, m.

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Blutsverwandter in direkter Linie
  • [stirbt ein Hospitalbewohner und] verlaͤsset ein erbgut nach sich, mag sein nechster stamm-genoß solches vom hospital einloͤsen
    1686 SammlLivlLR. II 1871
  • stammgut, wenn es wegen seinem geringen betrag oder wegen der familienverträge untheilbar ist, kann nur an einen der stammgenossen kommen
    BadLR. 1809 Satz 577 cm
unter Ausschluss der Schreibform(en):