Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammhalter
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, m.
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männl. Erstgeborener eines 1Stamms (VI), dem die Aufgabe zukommt, diesen zu erhalten und weiterzuführen
- ein sohn, der gerade fortwachs seines vornehmen hauses, ja ein nahm- und stammhalter seines geschlechtes worden1673 Stieler,Sekretariat. I 3 S. 152
- ob nicht allenfalls derselben eheherr fuͤr die befolgung der ehepacten zu stehen und den stammhalter ... zu vertreten und schadlos zu halten schuldig sey1753 Pütter,JurPraxis I 113Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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