Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammhaus

Stammhaus

, n.

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auch Stammen- 
(oft namensgebender) Stammsitz, Hauptsitz einer Adelsfamilie; meton.: die Familie selbst
  • in andern aber stamm- und seeßhäusern, so durch seyth und beyfall ... anersterben würden, soll durch die sämptliche gebrüder und schwestern ... gleichheit in erbtheilung [gehalten werden]
    1564 JülichLR. 253
  • gereserveert den oudtsten ... die preëminentie vanden stamhuys, mitten graven ende dammen rontsomme
    1570 CoutLimb. 229
  • [in einer unzertheilten herrschafft soll] der stand, so das stamm-haus besitzlich inn hat, zu erlegung des reichs steuren [angelanget werden]
    1570 RAbsch. III 370
  • so auch ein solch stammhauß vnterhochheit vnnd herrlichkeit hette, die soll bey demselbigen verbleiben
    1597 Meurer,Liberey IV 89
  • wann dann der aͤlteste bruder das ein stammhauß vnd seß in ... fuͤr auß genommen, so mag der ander bruder das ander stammhauß vnd seß ... fuͤr auß nemmen
    1597 Meurer,Liberey IV 89
  • urkhunden, welche die erben samentlich betreffen, ... sollen ... demjenigen welcher daz fürnembste und festeste stamenhauß oder doch den mehristen thail an der erbschaft hat (in alweg aber dem manßstamen) in behaltung und verwahrung zuegestelt und verthraut werden
    1608 OÖLTfl. V 16 § 10
  • soo vele ... den adelichen gesaten unde stamhusern anlanget, sollen de selve guder ... by den ... menlichen geschlechtern vorblyven
    1639 Schlüter,WestfProvR. II 76
  • daß der kammergerichtliche unterhalt und extantien bei dem stammhaus oder dessen possessore zu fordern und zu exequieren ... wäre
    1654 JRA.(Laufs) § 16
  • der nahme eines fuͤrstenthumbs pflegt mehrentheils zu entstehen entweder von dem nahmen der nation oder des volcks oder von der residentz-stadt oder schloß oder auch einem alten stamhauß des geschlechts, durch welches solches land beherrschet wird oder vor zeiten beherrschet worden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 3
  • ursprung des ... hauses Habsburg als oesterreichischen stammhauses 
    1668 Fugger,Ehrensp. 4
  • Henneberg habe zwey stammhaͤuser ... dise haben zwo stimmen und sessiones
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 428
  • ist aber ein gemeinschaftliches stammhaus vorhanden: so müssen die familienurkunden der regel nach in diesem aufbewahrt werden
    1794 PreußALR. II 4 § 20
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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