Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammhaus
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, n.
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auch Stammen-
(oft namensgebender) Stammsitz, Hauptsitz einer Adelsfamilie; meton.: die Familie selbst
(oft namensgebender) Stammsitz, Hauptsitz einer Adelsfamilie; meton.: die Familie selbst
vgl.
1Stamm (VI)
- in andern aber stamm- und seeßhäusern, so durch seyth und beyfall ... anersterben würden, soll durch die sämptliche gebrüder und schwestern ... gleichheit in erbtheilung [gehalten werden]1564 JülichLR. 253Faksimile (ca. 228 KB)
- gereserveert den oudtsten ... die preëminentie vanden stamhuys, mitten graven ende dammen rontsomme1570 CoutLimb. 229
- [in einer unzertheilten herrschafft soll] der stand, so das stamm-haus besitzlich inn hat, zu erlegung des reichs steuren [angelanget werden]1570 RAbsch. III 370Faksimile (ca. 107 KB)
- so auch ein solch stammhauß vnterhochheit vnnd herrlichkeit hette, die soll bey demselbigen verbleiben1597 Meurer,Liberey IV 89Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann dann der aͤlteste bruder das ein stammhauß vnd seß in ... fuͤr auß genommen, so mag der ander bruder das ander stammhauß vnd seß ... fuͤr auß nemmen1597 Meurer,Liberey IV 89Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- urkhunden, welche die erben samentlich betreffen, ... sollen ... demjenigen welcher daz fürnembste und festeste stamenhauß oder doch den mehristen thail an der erbschaft hat (in alweg aber dem manßstamen) in behaltung und verwahrung zuegestelt und verthraut werden1608 OÖLTfl. V 16 § 10
- soo vele ... den adelichen gesaten unde stamhusern anlanget, sollen de selve guder ... by den ... menlichen geschlechtern vorblyven1639 Schlüter,WestfProvR. II 76Faksimile - in Google Books
- daß der kammergerichtliche unterhalt und extantien bei dem stammhaus oder dessen possessore zu fordern und zu exequieren ... wäre1654 JRA.(Laufs) § 16
- der nahme eines fuͤrstenthumbs pflegt mehrentheils zu entstehen entweder von dem nahmen der nation oder des volcks oder von der residentz-stadt oder schloß oder auch einem alten stamhauß des geschlechts, durch welches solches land beherrschet wird oder vor zeiten beherrschet wordenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 3
- ursprung des ... hauses Habsburg als oesterreichischen stammhauses1668 Fugger,Ehrensp. 4Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Henneberg habe zwey stammhaͤuser ... dise haben zwo stimmen und sessiones1746 Moser,StaatsR. 26 S. 428Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist aber ein gemeinschaftliches stammhaus vorhanden: so müssen die familienurkunden der regel nach in diesem aufbewahrt werden1794 PreußALR. II 4 § 20
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