Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammlinie
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Stammlinie
, f.
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auch Stammens-
I
direkte (männliche) Abstammungsfolge eines 1Stamms (VI); insb. als den Namen weitertragende und idR. allein erbberechtigte Verwandtschaftslinie
vgl.
Linie (I 1)
- die vier eltesten der stammens linien H.1604 BachmannUB. 224Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel: O. Bötticher,] gruͤndlicher beweiß der stam-lini des uhraͤltesten hochloͤblichsten hauses der churfuͤrsten und marckgrafen zu Brandenburg: woher sie anfaͤnglich entsprossen [Königsberg 1643]
- es hat ihnen auch niemand der stamm-verwandnuͤß halber den geringsten streit erreget, biß endlich ... Albertus III. ... ohne hinterlassung maͤnnlicher leibes-erben todes verblichen, und des Alberti II. stamm-linie in und mit demselben erloschen1689 Londorp XVI 376
II
Familienzweig (eines Adelshauses)
bdv.:
Stammteil (IV)
- der einen linien, welche doch Gott ... mit jungen fuͤrstl. sprossen segnen und mit der andern stamm-linien durch auffrichtige freundschafft und bruͤderschafft vereinigen wolle1689 Londorp XVI 374
- [zierrathen auf Wappen werden] nach denen verschiedenen aesten und stamm-linien sehr geaͤndert1752 v.Loen,Adel 202f.