Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammlinie

Stammlinie

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch Stammens- 

I direkte (männliche) Abstammungsfolge eines 1Stamms (VI); insb. als den Namen weitertragende und idR. allein erbberechtigte Verwandtschaftslinie
  • die vier eltesten der stammens linien H.
    1604 BachmannUB. 224
  • [Buchtitel: O. Bötticher,] gruͤndlicher beweiß der stam-lini des uhraͤltesten hochloͤblichsten hauses der churfuͤrsten und marckgrafen zu Brandenburg: woher sie anfaͤnglich entsprossen [Königsberg 1643]
  • es hat ihnen auch niemand der stamm-verwandnuͤß halber den geringsten streit erreget, biß endlich ... Albertus III. ... ohne hinterlassung maͤnnlicher leibes-erben todes verblichen, und des Alberti II. stamm-linie in und mit demselben erloschen
    1689 Londorp XVI 376
II Familienzweig (eines Adelshauses)
  • der einen linien, welche doch Gott ... mit jungen fuͤrstl. sprossen segnen und mit der andern stamm-linien durch auffrichtige freundschafft und bruͤderschafft vereinigen wolle
    1689 Londorp XVI 374
  • [zierrathen auf Wappen werden] nach denen verschiedenen aesten und stamm-linien sehr geaͤndert
    1752 v.Loen,Adel 202f.
unter Ausschluss der Schreibform(en):