Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammmutter

Stammmutter

, f.

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auch Stammens- 

I Urahnin, Begründerin einer Adelsfamilie bzw. Dynastie
vgl. Stammvater
  • diese [Johanna, Gemahlin Hzg. Albrechts] und die andre Johanna [von Kastilien], oesterreichische staatsmehrinnen und stammensmuͤtter 
    1668 Fugger,Ehrensp. 331
  • allgemeine stamm-mutter aller noch florirender koͤniglichen chur- und hoch-fuͤrstl. saͤchs. haͤuser
    1721 Knauth,Altenzella II 57
II weibl. 1Stamm (III); gemeinschaftliche Vorfahrin
  • sind ... die guͤter, in welche succedirt werden soll, keine stammguͤter, so succedirt nach erloschenem mannsstamm die nachkommenschaft jeder verzichtstochter in denjenigen antheil der erbschaft, auf welchen ihre stammmutter zum vortheil des mannsstamms renuncirt hat
    1786 Kerner,RRittersch. I 97
  • in der seitenlinie [bin ich] mit jemandem verwandt, ... wenn ... wir ... einen gemeinschaftlichen stammvater oder eine stammmutter haben
    1798 RepRecht II 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):