Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammmutter
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Stammlinie
Stammlöse
Stammmiete
Stammmutter
, f.
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auch Stammens-
I
Urahnin, Begründerin einer Adelsfamilie bzw. Dynastie
vgl.
Stammvater
- diese [Johanna, Gemahlin Hzg. Albrechts] und die andre Johanna [von Kastilien], oesterreichische staatsmehrinnen und stammensmuͤtter1668 Fugger,Ehrensp. 331Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- allgemeine stamm-mutter aller noch florirender koͤniglichen chur- und hoch-fuͤrstl. saͤchs. haͤuser1721 Knauth,Altenzella II 57Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
weibl. 1Stamm (III); gemeinschaftliche Vorfahrin
- sind ... die guͤter, in welche succedirt werden soll, keine stammguͤter, so succedirt nach erloschenem mannsstamm die nachkommenschaft jeder verzichtstochter in denjenigen antheil der erbschaft, auf welchen ihre stammmutter zum vortheil des mannsstamms renuncirt hat1786 Kerner,RRittersch. I 97Faksimile - in Google Books
- in der seitenlinie [bin ich] mit jemandem verwandt, ... wenn ... wir ... einen gemeinschaftlichen stammvater oder eine stammmutter haben1798 RepRecht II 108Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)