Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammregister
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Stammname
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, n.
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I
wie Stammbuch (I)
- [Buchtitel:] wolgegruͤndte außfuͤhrung so wol graͤff- als auch freyherrlichen schwarzenbergischen stammregisters [1659]
- wann sich iemand auf das einlager ... als buͤrgen oder selbstschuldner verschreibet, so muß er ... bezahlen ... tritt er aus, so ist er ehr- und rechtlos und darf sich im lande weiter nicht sehen lassen. seine geschlechts-verwandte loͤschen auch seinen namen in ihren stamm-registern aus1733 Ludewig,Anzeigen I 695Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] stamm-register und gebordt-linie [folgt graphische Darstellung]1743 Westphalen,Mon. III 183Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
II
wie Stammbuch (II)
- [Buchtitel: B. Latomus,] kurtze beschreibung und ordentliche stamregiester aller ... adelichen und rittermessigen im lande zu Stargarde eingesessenen geschlechtern [Stettin 1619]
- adeliche und freyherrliche geschlechter ..., deren verschwaͤgerung sich nicht in den alten fuͤrstlichen und graͤflichen stamm-registern finden solte1752 v.Loen,Adel 40